Wer sich für ein Abonnement anmeldet, muss dieses auch bezahlen – das ist eigentlich ganz normal. Im Internet herrscht aber seit langem die Unsitte, dass Verbraucher jegliche Dienstleistung und Waren kostenlos erhalten möchte. Diese Unsitte hat sogar dazu geführt, dass Straftaten wie z.B. gewerbliche Urheberrechtsverletzungen, als “Filesharing” verharmlost werden. Verkehrte Welt: In TV-Reportagen werden beispielsweise Anwälte, die die Rechte der von diesen Straftaten geschädigten Künstler geltend machen, als unseriös bzw. sogar als Betrüger dargestellt.
Oft wird sogar die angebliche Vermutung angeführt, Dienstleistungen im Internet seien generell kostenlos. Dass dies schon wirtschaftlich vollkommen unsinnig ist, liegt auf der Hand. Es existiert keine Vermutung, im Internet sei “alles gratis” zu erhalten!
Dieser Ansicht hat sich auch das Landgericht Frankfurt angeschlossen (Beschluss vom 5.3.2009, Az.: 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs – 12/08): Vorangegangen hatte eine Firma online kostenpflichtige Dienstleistungen erbracht. Zahlungsunwillige Schuldner der Firma hatten massenweise Strafanzeigen erstattet. Diesen hat das Landgericht jedoch eine klare Absage erteilt. Wörtlich:
Da die genannten Websites jeweils die Kostenpflichtigkeit in welcher Form auch immer anführen, ist jedoch allenfalls eine Täuschung mit wahren Angaben auf Grund des prägenden Gesamteindrucks bzw. des Gesamterklärungswerts der Websites denkbar. Auch eine solche liegt allerdings nicht vor.
Und weiter.
So gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass man bei Dienstleistungen – sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben – auf den ersten Blick erkennen können muss, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Es ist vielmehr keineswegs unüblich, dass derartige Angaben – oder auch solche über die Höhe des Entgelts – erst bei genauerem Lesen des Angebots erkennbar sind.
Dieser Auffassung haben sich mittlerweile Gerichte und Staatsanwaltschaften durchgehend angeschlossen, z.B. Staatsanwaltschaft Fulda (Beschluss vom 18.11.2009, Az.: 16 Js 18395/09):
Die für die Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 I StGB erforderliche Täuschungshandlung über Tatsachen liegt jedoch nicht vor. [...] Die beschuldigten als Betreiber der Internet-Seiten haben in den von den Kunden (Besuchern der Internet-Seiten) zu bestätigenden AGB inhaltlich richtig über die entstehenden Kosten aufgeklärt.
Besonders hat die Staatsanwaltschaft Fulda darauf abgestellt, dass es “im Wirtschaftsleben üblich ist, die Vertragsbedingungen (AGB) vor Abschluss eines Vertrages zur Kenntnis zu nehmen“.
Wie man es dreht und wendet: Die Ansicht, Online-Abonnements seien grundsätzlich in irgendeiner Weise strafrechtlich relevant, ist grundfalsch.